Das Bundesfinanzministerium hat den Katalog der förderfähigen Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III erweitert.
Digitalinvestitionen können nun einmalig mit bis zu 20.000 € gefördert werden – verlängert bis 30. September 2021.
Zu den förderfähigen Kosten zählen jetzt auch stationäre oder mobile Kassensysteme mit TSE-Einrichtung und Bestellsysteme.
Lassen Sie sich diese Investitionskosten zu 100% zurückerstatten. Die Frist für die Antragsstellung läuft am 31. Oktober 2021 ab.
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In vielen Branchen sind die Umsätze infolge der Coronakrise stark zurückgegangen. Dadurch fehlt oft das Geld für Investitionen in die Digitalisierung, auch wenn diese dringend erforderlich sind. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium den Katalog der förderfähigen Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III erweitert. Digitalinvestitionen können nun einmalig mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Mit der Hilfe werden aber auch Fixkosten bis zu 100% erstattet, wenn ein Betrieb einen Umsatzeinbruch von über 70 % erlitten hat. Es genügen jedoch bereits Umsatzeinbußen von 30 %, um einen Antrag stellen zu dürfen. Die Einbußen müssen zwischen November 2020 und Juni 2021 verzeichnet worden sein. Genaueres erfahren Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums. Zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III kann auch ein Eigenkapitalzuschuss gewährt werden, zu dem Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums alles Wissenswerte finden.
Für welche Produkte kann ein Antrag gestellt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Voraussetzungen für die Antragstellung
Diese Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu dürfen:
- Umsatz von maximal 750 Mio. Euro im Jahr 2020
- In einem Monat ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
- Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt
- Eine Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland
- Unternehmensgründung vor dem 01.05.2020
- Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind berechtigt
- Unternehmen mit Beschäftigten dürfen auch dann einen Antrag stellen, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden
- Antragstellung bis zum 31. Oktober 2021
- Der Antrag muss über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt oder über vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten werden bezuschusst.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie im FAQ zur Überbrückungshilfe III.
Disclaimer
XETRON übernimmt keine Haftung für die Aktualität und Vollständigkeit dieser Webseite. Alle Angaben und Informationen stellen weder eine Rechtsberatung noch eine steuerliche Beratung dar. Zur verbindlichen Klärung entsprechender rechtlicher oder steuerlicher Fragen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.